Satzung
Satzung
Vorbemerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form verwendet, die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf Angehörige jeden Geschlechts.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Turn- und Gymnastik-Verein (TGV) Springe von 1862 e.V. Er setzt nach Aufspaltung des Vereins Sportfreunde Springe von 1862/1911 e.V. (gemäß Spaltungsvertrag vom 9.11.1999) die Tradition des am 1.6.1862 gegründeten MTV Springe von 1862 fort.
- Der Verein hat seinen Sitz in Springe.
- Der Verein wurde 1862 gegründet.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- den Freizeit- und Familiensport,
- den Wettkampfsport,
- die sportliche Jugendhilfe und Jugendpflege.
- Im Verein wird nur Amateursport betrieben.
- Der Verein vertritt demokratische Grundsätze und ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen, deren Satzungen er anerkennt.
- Der Verein ist Mitglied im Sportring Springe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Springe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
- Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein führt Mitglieder als:
- aktive erwachsene Mitglieder,
- passive Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder (14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Beruf, ethnischer Herkunft, Geschlecht, politischer Zugehörigkeit oder Religion werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Mit der Einwilligung wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Dabei bedarf es keiner Begründung.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein verdient gemacht habe
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Von dieser Regelung kann der Vorstand in begründeten Fällen abweichen.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen:
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung – der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge -,
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens,
- unehrenhaften Handlungen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Dem Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erfolgt. Im Falle der Berufung endet die Mitgliedschaft frühestens mit Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, Umlagen sowie abteilungsspezifische Beiträge werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung mit der Beitragsordnung, in der alle weiteren Formalitäten geregelt sind, genehmigt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt werden.
- Zur Deckung eines nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf den zu leistenden Jahresbeitrag des Mitgliedes nicht übersteigen.
- Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig ab dem 01.01. des Folgejahres veranlagt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Bei sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder
- Jedes aktive / passive Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat Stimm-, Antrags- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht zu besitzen.
- Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechtes ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.
- Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereines teilzunehmen. Sie haben weiter das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Turnhallen und Geräte im Rahmen des Übungsplanes.
- Im Rahmen der Sporthilfe Niedersachsen ist der Verein mit allen Mitgliedern versichert. Die hierin enthaltene Sportversicherung ist als Beihilfe für den Verein und seine Mitglieder zu verstehen. Sie kann nicht die private Vorsorge ersetzen.
(2) Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen. Sie sind aber berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung persönlich ausüben, sind aber vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(3) Pflichten der Mitglieder:
- Mit der Aufnahme im Verein ist jedes Mitglied verpflichtet die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, der Mitarbeiter und der Übungsleiter Folge zu leisten.
- Das Vereinseigentum ist schonend und fürsorglich zu behandeln.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge sind zu entrichten.
- Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an eine Stimme. Dies gilt ebenso für Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 3 Wochen vorher durch Aushang in den Vereinskasten zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leiten die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Anträge können von den Mitgliedern und den Organen des Vereins gestellt werden.
- Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihnen mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert und auf Beschluss des Vorstandes,
- wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordern.
Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
Der geschäftsführende Vorstand ist auch gleichzeitig Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB vertreten.
§ 11 Der Vorstand
-
- Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem Schriftführer,
- dem Pressewart,
- dem Gerätewart,
- dem Jugendwart,
- den Abteilungsleitern.
- Der Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsführung.
- Die Abteilungsleiter werden auf besonders hierfür vorgesehenen Abteilungsversammlungen gewählt.
- Der Vorstand ist berechtigt die Vereinsinteressen als Delegierter (Vertreter) bei den Sportbünden, Fachverbänden oder anderen Verbänden, in denen der Verein selber Mitglied ist, zu vertreten.
§ 12 Wahlen
-
- Gewählt werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bis zur jeweiligen Mitgliederversammlung
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schriftführer,
- der Schatzmeister,
- der Jugendwart,
- der Pressewart,
- der Gerätewart,
- zwei Kassenprüfer.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während ihrer Amtszeit können sich Vorstand und erweiterter Vorstand selbständig ergänzen.
§ 13 Beschlüsse, Abstimmungen, Niederschriften
- Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind die Vereinsorgane beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
- Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen, wenn nicht der Vorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt.
- Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen.
- Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Gewählt werden können nur Mitglieder die nicht dem Gesamtvorstand angehören.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit sämtlichen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
- Vorgefundene Mängel müssen die Kassenprüfer dem Vorstand sofort berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 15 Kassentechnisches
- Der Verein vereinnahmt sämtliche Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Einnahmen aus Werbeverträgen. Abteilungsbezogene Spenden und Umlagen sind den betreffenden Abteilungen zuzuführen.
- Zu Beginn eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsplan vor. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Haushaltsplan.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei einer Fusion mit einem anderen Sportverein sind die Vorschriften der Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden.
- Dieser Paragraph kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder geändert werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen und ähnliches selbst vorzunehmen, wenn Amtsgericht, Finanzamt oder der Landessportbund es fordern.
§ 17 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit die Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 18 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert. Sie werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannte Zwecke und Aufgaben des Vereins z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet. Näheres über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins und in den Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO geregelt.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. Die Bekanntgabe und Nutzung der personenbezogenen Daten sind zulässig, soweit dieses gesetzlich vorgeschrieben wird.
- Die Datenschutzordnung (DSO) ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Mitgliedschaft / Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 19 Gültigkeit / Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzungsfassung vom 18.11.2010 und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. *
Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.04.2022 beschlossen worden.
31832 Springe, 28.04.2022
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1. Vorsitzender Detlef Richter 2. Vorsitzende Rebea Ruhl
*Vermerk über das Inkrafttreten:
Vorstehende Satzung wurde am 19.08.2022 in das Vereinsregister eingetragen